§
1 Mieträume
(1) Vermietet
werden im Hause.... folgende Wohnräume...
...
Bei Vermietung von Garagen und Einstellplätzen oder gewerblich
zu nutzendem Hofraum obliegen dem Mieter die Pflichten aus §
28 (Winterdienst).
...
Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf
der Genehmigung des Vermieters. Bei Verlust ausgehändigter
oder selbstbeschaffter Schlüssel zu einer Hauseingangstür
ist der Vermieter im Interesse der Sicherheit des Hauses berechtigt,
auf Kosten des Mieters neue Schlösser mit der erforderlichen
Zahl von Schlüsseln anbringen zu lassen.
§
2 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx. Der Mieter ist
verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Einzug seiner gesetzlichen
Meldepflicht bei der Meldebehörde nachzukommen. Der Mietvertrag
läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist
gekündigt werden.
(2) Die Kündigung
muss schriftlich bis zum 3. Werktage des ersten Monats der Kündigungsfrist
erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt
es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens
an. Eine Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist
ausgeschlossen.
(3) Der Vermieter
haftet nicht auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Freimachung
der Räume durch den bisherigen Mieter, es sei denn, er hätte
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
...
§
4 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
(1) Die für
die fristlose Kündigung durch den Vermieter (z. B. bei vertragswidrigem
Gebrauch, bei Zahlungsverzug, bei erheblicher Belästigung)
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Bei einer
fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges (§ 543 BGB)
umfasst der Begriff der Miete auch die gesetzlich zulässigen
Betriebskostenvorauszahlungen (§ 5 Abs. 3).
§
5 Miete und Betriebskosten
(1) Die Miete
- ohne Betriebskosten - beträgt monatlich ....................................
Euro.
(2) Der Vermieter
ist auch während der Laufzeit eines befristeten Mietverhältnisses
berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Erhöhung
der Miete zu verlangen.
(3) Neben der
Miete werden folgende Betriebskosten erhoben für Wasser, Entwässerung,
Allgemeiner Stromverbrauch, Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung,
Sach- und Haftpflichtversicherungen, Haus-, Flur- und Treppenhausreinigung,
Hauswart, Gartenpflege, Gemeinschaftsantenne, Kabelanschluss, Heizung und Warmwasser,
Schornsteinfegerreinigung/Mess- und Prüfgebühren, Wartungskosten
für Gasetagenheizung/Autogeyser, CO-Messung/Abgaswegeprüfung
etc.
...
Obige Beträge sind Vorauszahlungen, über die jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Hinsichtlich der Heizung und des Warmwasser gilt ergänzend § 9 Abs. 3 des Vertrags. Mit der vorbehaltlosen Zahlung des Abrechnungsbetrages oder Entgegennahme der Erstattung gilt eine Abrechnung als anerkannt.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch schriftliche Erklärung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
...
(5) Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart,
ist der Vermieter berechtigt, eine Erhöhung der Betriebskosten
gem. § 27 Betriebskostenverordnung in Textform
anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert
ist.
§
6 Staffelmietvereinbarung
Die in §
5 vereinbarte Miete gilt nur für die ersten zwölf Monate
seit Vertragsbeginn. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Die jeweilige Miete oder die jeweilige
Erhöhung muss betragsmäßig beziffert sein. Sie erhöht
sich jeweils nach zwölf Monaten auf/um folgende Beträge
zu folgenden Zeiten:
1. Euro....................
ab............................
....
§
8 Zahlung der Miete
(1) Die Miete
ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter
oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder
Stelle kostenfrei im Voraus zu zahlen. Die Betriebskosten sind,
soweit nichts anderes vereinbart ist, zugleich mit der Miete zu
entrichten, und zwar auf das Konto des Vermieters, Konto-Nr. .........................BLZ..................
Kreditinstitut...................................................
(2) Bei verspäteter
Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mahnkosten und Verzugszinsen
zu erheben. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht
auf die Absendung, sondern auf den Zugang oder die Gutschrift des
Betrages an.
(3) Befindet
sich der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand, so
sind Zahlungen ohne Zweckbestimmung zunächst auf Kosten einschließlich
etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld,
anzurechnen.
(4) Die erste
Miete ist am .......................- Bei Vertragsabschluss - in
Höhe von................ Euro zu zahlen.
...
§
11 Benutzung der Mieträume, Untervermietung
(1) Der Mieter
darf die Mieträumen zu anderen als den in § 1 bestimmten
Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen
(2) Im Falle
der Untervermietung oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung
an Dritte gelten die §§ 540, 553 BGB. Familienangehörige
und Verlobte sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Die Erlaubnis
gilt nur für den einzelnen Fall und kann aus einem wichtigen
Grunde widerrufen werden.
(4) Der Mieter
tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung
die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht
in Höhe der Mietforderung des Vermieters zur Sicherheit ab.
(5) Der Vermieter
ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlages berechtigt.
...
§
14 Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss
(1) Sofern der
Mieter zum Betrieb eines Rundfunk-, Fernseh- oder Videogerätes
eine Außenantenne benötigt, ist er verpflichtet, vorhandene
gemeinschaftliche Empfangsanlagen (Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss)
zu benutzen.
(2) Werden gemeinschaftliche
Empfangsanlagen nach Abschluss des Mietvertrages installiert, so
hat der Mieter den Anschluss seiner Wohnung zu dulden und seine
etwa von ihm errichtete(n) Außenantenne(n) zu entfernen.
(3) Fehlt eine
gemeinschaftliche Empfangsanlage, ist der Mieter nur nach Absprache
mit dem Vermieter berechtigt, eine Einzelaußenantenne zu errichten
und zu betreiben.
(4) Der Mieter
ist verpflichtet, für die gegebene Anschlussmöglichkeit
an die gemeinschaftliche Empfangseinrichtung die anteiligen Betriebskosten
zu zahlen.
§
15 Tierhaltung
Tiere, auch
Haustiere, mit Ausnahme nicht störender Kleintiere, z. B. Zierfische
und Ziervögel, dürfen nicht gehalten werden. Abweichende
Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen
werden.
...
§
18 Waschen in der Wohnung
Das Waschen
und Trocknen von Wäsche in der Wohnung und auf den Balkonen
ist mit Ausnahme von Säuglings- und Kleinwäsche nicht
gestattet. Dies gilt nicht für die sachgemäße Benutzung
einer neuzeitlichen, für den Gebrauch in der Wohnung eingerichteten
Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder, sofern hierdurch die
Mieträume oder sonstige Räume nicht gefährdet und
die Hausbewohner nicht belästigt werden.
Das Aufstellen
solcher Maschinen ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Das Aufhängen der Wäsche zum Trocknen in der Wohnung und
auf den Balkonen ist unzulässig. Der Mieter haftet ohne Rücksicht
auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch von
ihm eingebrachte Maschinen und Geräte verursacht werden.
...
§
20 Instandhaltung der Mieträume
(1) Der Mieter
hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung
und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen
Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Der Vermieter
haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungs- gegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen,
gleichgültig welcher Art und welchen Umfangs, es sei denn,
der Vermieter hat den Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt oder das Risiko des Schadenseintritts ist durch den Mieter üblicherweise nicht versicherbar.
(2) Der Mieter
hat ungezieferfrei übernommene Mieträume von Ungeziefer
frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann
der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen
auf Kosten des Mieters durchführen lassen, sofern der Mieter
das Vorhandensein von Ungeziefer verschuldet hat. Für Schäden,
die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter.
(3) Für
etwaige bei der Benutzung eines vorhandenen Kinderspielplatzes entstehende
Schäden, die aus Mängeln bei der Errichtung oder Unterhaltung
herrühren, haftet der Vermieter nur, soweit ihn Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit treffen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.
§
21 Beschädigung der Mietsache und Kleinreparaturen
(1) Für
Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie
der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden
Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder
den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern,
Gästen, beauftragten Lieferanten und Handwerkern verschuldet
worden sind. Leistet der Mieter Schadenersatz, so ist der Vermieter
verpflichtet, seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher
des Schadens an den Mieter abzutreten.
(2) Kleinere
Reparaturen an Gegenständen, die dem ständigen Zugriff
des Mieters ausgesetzt sind, trägt bis zu einem Betrag in Höhe
von 75,- Euro der Mieter. Dabei handelt es sich z. B. um Reparaturen an Verschlüssen, Riegeln, Bändern und Gurten der Rolläden, an Licht- und Klingelanlagen, Schlössern, Hausbriefkästen, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Ventilen, Batterien sowie sonstigem Zubehör zu Bade- und Duscheinrichtungen. Diese Verpflichtung trifft den Mieter höchstens dreimal innerhalb eines Jahres.
(3) Jeden in
den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich
dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige
Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
...
§
22 Schönheitsreparaturen
(1) Der Mieter
hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen
gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden,
Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren
innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen.
Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben
werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden
entspricht.
...
§
23 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
(1) Veränderungen
an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, das
Anbringen und Entfernen von Installationen und dergleichen, ist
nur im Rahmen des verkehrsüblichen Maßes statthaft. Der
Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses von ihm angebrachte
oder vom Vormieter übernommen Wand- und/oder Deckenverkleidungen
auf Verlagen des Vermieters zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet,
soweit das verkehrsübliche Maß überschritten ist,
Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß
und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Fliesen
durch gleichartige zu ersetzen. Die Erlaubnis zur Veränderung
an und in den Mieträumen kann davon abhängig gemacht werden,
dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung
im Falle seines Auszuges verpflichtet.
...
...