Wohnung

Auszug der wichtigsten Regelungen aus dem Mietvertrag.

Mieträume
Mietzeit
Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
Miete und Betriebskosten
Staffelmietvereinbarung
Zahlung der Miete
Benutzung der Mieträume, Untervermietung
Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss
Tierhaltung
Waschen in der Wohnung
Instandhaltung der Mieträume
Beschädigung der Mietsache und Kleinreparaturen
Schönheitsreparaturen
Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
Winterdienst
Beendigung des Mietverhältnisses
Sicherheitsleistung
Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen

 


Mietbedingungen

§ 1 Mieträume

(1) Vermietet werden im Hause.... folgende Wohnräume...
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Bei Vermietung von Garagen und Einstellplätzen oder gewerblich zu nutzendem Hofraum obliegen dem Mieter die Pflichten aus § 28 (Winterdienst).
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Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Genehmigung des Vermieters. Bei Verlust ausgehändigter oder selbstbeschaffter Schlüssel zu einer Hauseingangstür ist der Vermieter im Interesse der Sicherheit des Hauses berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser mit der erforderlichen Zahl von Schlüsseln anbringen zu lassen.

§ 2 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Einzug seiner gesetzlichen Meldepflicht bei der Meldebehörde nachzukommen. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.

(2) Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktage des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Eine Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter haftet nicht auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Freimachung der Räume durch den bisherigen Mieter, es sei denn, er hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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§ 4 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters

(1) Die für die fristlose Kündigung durch den Vermieter (z. B. bei vertragswidrigem Gebrauch, bei Zahlungsverzug, bei erheblicher Belästigung) geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges (§ 543 BGB) umfasst der Begriff der Miete auch die gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorauszahlungen (§ 5 Abs. 3).

§ 5 Miete und Betriebskosten

(1) Die Miete - ohne Betriebskosten - beträgt monatlich .................................... Euro.

(2) Der Vermieter ist auch während der Laufzeit eines befristeten Mietverhältnisses berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Erhöhung der Miete zu verlangen.

(3) Neben der Miete werden folgende Betriebskosten erhoben für Wasser, Entwässerung, Allgemeiner Stromverbrauch, Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Haus-, Flur- und Treppenhausreinigung, Hauswart, Gartenpflege, Gemeinschaftsantenne, Kabelanschluss, Heizung und Warmwasser, Schornsteinfegerreinigung/Mess- und Prüfgebühren, Wartungskosten für Gasetagenheizung/Autogeyser, CO-Messung/Abgaswegeprüfung etc.
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Obige Beträge sind Vorauszahlungen, über die jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Hinsichtlich der Heizung und des Warmwasser gilt ergänzend § 9 Abs. 3 des Vertrags. Mit der vorbehaltlosen Zahlung des Abrechnungsbetrages oder Entgegennahme der Erstattung gilt eine Abrechnung als anerkannt.

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch schriftliche Erklärung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
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(5) Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, eine Erhöhung der Betriebskosten gem. § 27 Betriebskostenverordnung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert ist.

§ 6 Staffelmietvereinbarung

Die in § 5 vereinbarte Miete gilt nur für die ersten zwölf Monate seit Vertragsbeginn. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung muss betragsmäßig beziffert sein. Sie erhöht sich jeweils nach zwölf Monaten auf/um folgende Beträge zu folgenden Zeiten:

1. Euro.................... ab............................
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§ 8 Zahlung der Miete

(1) Die Miete ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle kostenfrei im Voraus zu zahlen. Die Betriebskosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zugleich mit der Miete zu entrichten, und zwar auf das Konto des Vermieters, Konto-Nr. .........................BLZ.................. Kreditinstitut...................................................

(2) Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mahnkosten und Verzugszinsen zu erheben. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang oder die Gutschrift des Betrages an.

(3) Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand, so sind Zahlungen ohne Zweckbestimmung zunächst auf Kosten einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.

(4) Die erste Miete ist am .......................- Bei Vertragsabschluss - in Höhe von................ Euro zu zahlen.

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§ 11 Benutzung der Mieträume, Untervermietung

(1) Der Mieter darf die Mieträumen zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen

(2) Im Falle der Untervermietung oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte gelten die §§ 540, 553 BGB. Familienangehörige und Verlobte sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall und kann aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden.

(4) Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderung des Vermieters zur Sicherheit ab.

(5) Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlages berechtigt.

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§ 14 Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss

(1) Sofern der Mieter zum Betrieb eines Rundfunk-, Fernseh- oder Videogerätes eine Außenantenne benötigt, ist er verpflichtet, vorhandene gemeinschaftliche Empfangsanlagen (Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss) zu benutzen.

(2) Werden gemeinschaftliche Empfangsanlagen nach Abschluss des Mietvertrages installiert, so hat der Mieter den Anschluss seiner Wohnung zu dulden und seine etwa von ihm errichtete(n) Außenantenne(n) zu entfernen.

(3) Fehlt eine gemeinschaftliche Empfangsanlage, ist der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter berechtigt, eine Einzelaußenantenne zu errichten und zu betreiben.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, für die gegebene Anschlussmöglichkeit an die gemeinschaftliche Empfangseinrichtung die anteiligen Betriebskosten zu zahlen.

§ 15 Tierhaltung

Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme nicht störender Kleintiere, z. B. Zierfische und Ziervögel, dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.

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§ 18 Waschen in der Wohnung

Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung und auf den Balkonen ist mit Ausnahme von Säuglings- und Kleinwäsche nicht gestattet. Dies gilt nicht für die sachgemäße Benutzung einer neuzeitlichen, für den Gebrauch in der Wohnung eingerichteten Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder, sofern hierdurch die Mieträume oder sonstige Räume nicht gefährdet und die Hausbewohner nicht belästigt werden.

Das Aufstellen solcher Maschinen ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Aufhängen der Wäsche zum Trocknen in der Wohnung und auf den Balkonen ist unzulässig. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch von ihm eingebrachte Maschinen und Geräte verursacht werden.

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§ 20 Instandhaltung der Mieträume

(1) Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungs- gegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art und welchen Umfangs, es sei denn, der Vermieter hat den Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder das Risiko des Schadenseintritts ist durch den Mieter üblicherweise nicht versicherbar.

(2) Der Mieter hat ungezieferfrei übernommene Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen, sofern der Mieter das Vorhandensein von Ungeziefer verschuldet hat. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter.

(3) Für etwaige bei der Benutzung eines vorhandenen Kinderspielplatzes entstehende Schäden, die aus Mängeln bei der Errichtung oder Unterhaltung herrühren, haftet der Vermieter nur, soweit ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.

§ 21 Beschädigung der Mietsache und Kleinreparaturen

(1) Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern, Gästen, beauftragten Lieferanten und Handwerkern verschuldet worden sind. Leistet der Mieter Schadenersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens an den Mieter abzutreten.

(2) Kleinere Reparaturen an Gegenständen, die dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, trägt bis zu einem Betrag in Höhe von 75,- Euro der Mieter. Dabei handelt es sich z. B. um Reparaturen an Verschlüssen, Riegeln, Bändern und Gurten der Rolläden, an Licht- und Klingelanlagen, Schlössern, Hausbriefkästen, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Ventilen, Batterien sowie sonstigem Zubehör zu Bade- und Duscheinrichtungen. Diese Verpflichtung trifft den Mieter höchstens dreimal innerhalb eines Jahres.

(3) Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

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§ 22 Schönheitsreparaturen

(1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.

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§ 23 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter

(1) Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, das Anbringen und Entfernen von Installationen und dergleichen, ist nur im Rahmen des verkehrsüblichen Maßes statthaft. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses von ihm angebrachte oder vom Vormieter übernommen Wand- und/oder Deckenverkleidungen auf Verlagen des Vermieters zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, soweit das verkehrsübliche Maß überschritten ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Fliesen durch gleichartige zu ersetzen. Die Erlaubnis zur Veränderung an und in den Mieträumen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung im Falle seines Auszuges verpflichtet.

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§ 25 Betreten der Mieträume

(1) Der Vermieter und/oder sein Beauftragter ist berechtigt, in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass die Mieträume an Werktagen in der Zeit zwischen 10 und 13 Uhr und 15 und 19 Uhr nach vorheriger Vereinbarung zu besichtigen. Bei Gefahr im Verzug ist ihm das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

(2) Nach Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Besichtigung der Mieträume zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks in der gleichen Zeit wie in Abs. 1 nach vorheriger Vereinbarung zu gestatten.

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§ 26 Hausordnung

(1) Die nachstehende Hausordnung, insbesondere die unter „III. Reinhaltungs- und Reinigungspflichten“ aufgeführten Regelungen, ist Bestandteil dieses Vertrages; ihre Abänderung durch den Vermieter ist zulässig, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Hauses geboten erscheint.

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§ 28 Winterdienst

(1) Dem (den) Mieter(n) obliegt nach einem vom Vermieter aufzustellenden Plan die Beseitigung von Schnee und Eis bei Schneewetter und Glatteis und, falls erforderlich wiederholtes Bestreuen der Straße, des Bürgersteiges, des Hofes und der Haustreppe mit abstumpfenden Mitteln. Er (sie) hat (haben) sich hierzu der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber zu verpflichten.

(2) Die zur Erfüllung vorstehender Pflichten erforderlichen Mittel und Geräte hat (haben) der (die) Mieter auf seine (ihre) Kosten zu stellen.

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§ 29 Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln, zurückzugeben.

(2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann. Im Falle eines vorzeitigen Auszuges hat er dem Vermieter mindestens einen Wohnungsschlüssel zu überlassen.

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§ 31 Sicherheitsleistung

Der Mieter ist verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von ............................................................ Euro an den Vermieter zu leisten. Dieser Betrag ist vom Vermieter mit dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu verzinsen. Die Zinsen werden jährlich der Sicherheit zugeschlagen. Die Kaution darf drei Monatsmieten nicht überschreiten. Sie ist seitens des Mieters nicht zur Deckung von Mietrückständen zu verwenden.

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§ 34 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen

(1) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Soweit und solange eine Vertragsbestimmung zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vorschrift diese gesetzliche Regelung.

(3) Kann sich eine Vertragspartei wegen entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine der mehrere Vertragsbestimmungen nicht berufen, so gilt dies auch für die andere Vertragspartei.