(1) Die Rücksichtnahme
der Hausbewohner aufeinander erfordert es, zu vermeiden:
a) jedes störende
Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes
Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung
des Hauses hervorrufen oder die Mitbewohner durch den entstehenden
Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen;
b) Musizieren
in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Ton- und Fernsehrundfunk
- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen;
c) Benutzen
von Duschen und Füllen und Entleeren von Badewannen in der
Zeit von 22 bis 7 Uhr wegen der damit verbundenen Geräuschebelästigungen.
(2) Haushalts-
und Büromaschinen sind bei Benutzung auf schalldämpfende
Unterlagen, wie Filz, Gummi usw., zu stellen.
(3) Brennmaterial
ist nur im Keller oder an den vom Vermieter bezeichneten Stellen
zu zerkleinern und nur werktags von 8 bis 20 Uhr, ausgenommen in
der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Um Beschädigungen der Kellerböden
zu vermeiden, ist hierbei ein Hauklotz zu verwenden.
(4) Teppiche,
Decken, und andere Gegenständen dürfen nur auf dem Hofe
oder an einem sonst dafür bestimmten Ort ausgeklopft werden,
und zwar in der Regel nur werktags von 8 bis 12 und 15 bis 18 Uhr.
Der entstandene Schmutz ist sofort zu beseitigen.
(5) Ist ein
Vorhandener Hofraum Gegenstand dieses Vertrages (siehe § 1
Abs. 1 Ziff. 2) so dient er der gemeinsamen Benutzung durch die
Nutzungsberechtigten, so z. b. zum Teppichklopfen oder - bei Aufstellung
der Mülltonnen im Hof - zur Entleerung der Mülleimer in
die Tonnen. Das Aufstellen, Waschen, Reinigen, Pflegen und Reparieren
von Kraftfahrzeugen einschließlich Kleinkrafträdern sowie
das länger Warmlaufenlassen der Motoren und lautes Türenschlagen
ist auf dem Hof nicht gestattet.
(6) Das Spielen
von Kindern auf dem Hof ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung
und auf den vom Vermieter zu diesem Zweck freigegebenen Hofteilen
in den in Absatz 3 genannten Zeiten gestattet; es ist nicht gestattet,
wenn der Hof gewerblich genutzt wird oder Dritten ausdrücklich
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen überlassen ist.
II.
Sorgfaltspflichten der Hausbewohner
(1) Zum Schutze
der Hausbewohner sind die Haus- und Hoftüren in den Sommermonaten
um 22 Uhr, in den Wintermonaten um 21 Uhr abzuschließen. Der
Mieter hat dafür zu sorgen, dass die ihm gemäß §
1 Abs. 2 des Mietvertrages übergebenen Schlüssel nicht
an andere als zu seinem Haushalt gehörige Personen ausgehändigt
werden.
(2) Falls der
Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume endgültig oder
auch während der Dauer der Mietzeit zeitweilig verlässt,
ist er verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter
oder einem vom Vermieter Beauftragten zu übergeben.
Er kann statt dessen den Schlüssel auch bei einem anderen Hausbewohner
oder Nachbarn abgeben, dessen Anschrift dem Vermieter mitzuteilen
ist. Die Schlüsselabgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn der
Mieter noch Gegenstände zu erkennen ist, dass er beabsichtigt,
die Räume für dauernd zu verlassen.
(3) Beim Reinigen
und Putzen der Türen, Fenster und Treppen ist die Verwendung
von Mitteln, die das Material angreifen oder die Farbe ablösen,
zu vermeiden. Die Fußböden sind ordnungsgemäß
und pfleglich zu behandeln (Linoleum nicht ölen, sondern bohnern,
Parkett nicht nass aufwischen, Steinholz nicht scharf abseifen,
Kunststoff- und Teppichböden nur mit den vom Hersteller vorgeschriebenen
Reinigungs- und Pflegemitteln behandeln.)
(4) Treppen,
Flure und Höfe, die beim Transport von Sachen beschmutzt werden,
sind sofort zu reinigen. Kinderwagen dürfen nur vorübergehend
(höchstens jeweils bis eine Stunde Dauer) im Flur abgestellt
werden; andere Gegenstände überhaupt nicht.
(5) Die Dachfenster
und Dachluken sind stets festzustellen und nachts sowie auch bei
stürmischem und regnerischem Wetter von demjenigen, dem jeweils
die Benutzung des Trockenraumes zusteht, zu schließen.
(6) Das Grillen
und Anzünden von Feuer auf Balkone ist ordnungsrechtlich unzulässig
und daher zu unterlassen.
(7) Blumenkästen
und Blumentöpfe dürfen nur vor die Fenster gestellt werden,
wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, die das Herunterfallen
der Kästen und Töpfe und das Ablaufen von Wasser verhindern.
(8) Es ist nicht
gestattet, von Fenstern und Balkonen aus Vögel zu füttern.
III.
Reinhaltungs- und Reinigungspflichten
(1) Die Reinigung
der Kellertreppen, der Kellerflure, der Hofräume einschließlich
evt. vorhandener Tordurchfahrten sowie des Mülltonnestandplatzes
erfolgt wechselweise durch alle Mieter nach Maßgabe einer
vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung; die Reinigung etwaiger
Vorgärten ist nach näherer Anordnung des Vermieters vorzunehmen,
sofern nicht hierüber im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen
ist.
(2) Jeder Hausbewohner
ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil des
Flures und der Treppe sowie gemeinsam benutzte Toiletten wenigstens
zweimal wöchentlich gründlich zu reinigen und auch an
den übrigen Tagen sauber zu halten. Wohnen mehrere Parteien
in einem Geschoss, so haben diese die Reinigung abwechselnd vorzunehmen.
Die Fenster des Treppenhauses sind entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen sauber zu halten.
(3) Jeder Mieter
hat für die Reinigung seines Kellers und der Lichtschächte
der zugehörigen Kellerfenster Sorge zu tragen. Dem (den) Erdgeschossmieter(n)
obliegt (obliegen):
a) die Reinhaltung
der Hauszugänge und Hauseinfahrten, der Haus- und Hoftür,
der vor dem Hauseingang befindlichen Treppe und des Erdgeschossflures;
b) die Reinigung
des Bürgersteiges und der Straße, soweit dies nicht seitens
der Gemeinde erfolgt
(4) Die vorgenannten
Verpflichtungen entfallen nicht bei Abwesenheit eines Hausbewohners.
Sie haben dann keine Geltung, wenn der Vermieter eine abweichende
Regelung getroffen hat.
(5) Dem Vermieter
ist das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich mitzuteilen;
der Mieter hat, um weitergehende Schadensersatzansprüche des
Vermieters zu verhüten, auch alles zu unternehmen, um ein weiteres
Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern und für dessen sofortige
Beseitigung Sorge zu tragen.
(6) Zur Vermeidung
von Ungeziefergefahr und im Interesse der Hygiene sind die Mieter
verpflichtet, nach Maßgabe der ortsrechtlichen Vorschriften
Küchenabfälle regelmäßig fortzuschaffen. IN
der Zwischenzeit sind die Abfälle in der Wohnung (nicht im
Treppenhaus oder in den gemeinsamen Räumen) in verschlossenen
Behältern aufzubewahren.
(7) Die zur
Erfüllung vorstehender Pflichten und Aufgaben erforderlichen
Mittel und Geräte hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen.
(8) Zur Aufnahme
des bei der Kehrung der Schornsteine anfallenden Rußes sind
in Erfüllung der behördlichen Kehrordnung wechselweise
von den Mietern, nach Maßgabe einer vom Vermieter aufzustellenden
Ordnung, die erforderlichen nichtbrennbaren, dichten Behälter
bereitzustellen und zu entleeren.
(9) Türschlösser
und Tür- und Fensterfitschen sind von Zeit zu Zeit zu ölen.
Die Wasserlöcher in den Fensterbänken sind offen zu halten.
IV.
Treppenhausbeleuchtung
Sofern die Treppenhausbeleuchtung
dem Mieter obliegt, hat er die zu seiner Wohnung führenden
Flure und Treppen genügend und unter Beachtung etwaiger ortsrechlicher
Vorschriften zu beleuchten. Unbrauchbare Glühbirnen usw. sind
auf seine Kosten zu ersetzen. Haben mehrere Mieter denselben Flur
inne, so haben sie gemeinsam für die Beleuchtung zu sorgen.
V.
Waschordnung
(1) Die Reihenfolge
der Benutzung der Waschküche und des Trockenraumes bestimmt
der Vermieter. Jedem Mieter steht die Benutzung dem Waschküchenplan
gemäß zu. Der Vermieter kann anordnen, dass die beiden
letzten Werktage der Woche den Familien mit kleinen Kindern zusätzlich
zur Benutzung freigehalten werden.
(2) Das Trocknen
der Wäsche soll, sofern ein Trockenspeicher zur allgemeinen
Benutzung vorhanden ist, nur auf diesem erfolgen, nicht in der Wohnung
oder auf den Fluren und den Veranden und Balkonen. Soweit der Garten
zum Trocknen der Wäsche freigegeben ist, darf er hierzu an
Werktagen benutzt werden.
(3) Waschküche
(auch Waschkessel, Feuerung und Senkkasten) und Trockenraum sowie
deren Zugänge (Keller- bzw. Speichertreppe) sind vor Ablauf
der dem Mieter zugeteilten Benutzungsfrist stets zu reinigen. Dringen
während der Benutzungszeit Schmutz, Wasser oder Schnee in die
vorgenannten Räume und deren Zugänge ein, so ist der im
Zeitpunkt des Eindringens benutzungsberechtigte Miete zu deren unverzüglicher
Beseitigung verpflichtet.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter von seinem Benutzungsrecht
keinen Gebrauch macht. Die Schlüssel sind den Anweisungen des
Vermieters entsprechend auszuhändigen.
(4) Während
der Zeit, in der die Benutzung dem Mieter nicht zusteht, darf er
Gegenstände, die den ordnungsmäßigen Gebrauch der
Waschküche oder des Trockenraumes durch andere Hausbewohner
behindern, in den gemeinsamen Räumen nicht stehen lassen.
VI.
Feuer- und Kälteschutz
(1) Zur Vermeidung
von Brandgefahr dürfen Keller und Speicher und ähnliche
Räume nicht mit offenem Licht betreten werden. Die Fußböden
sind unter den Ofenfeuertüren mit genügend großes
Eisenblechen zu verkleiden.
In Räumen mit Holzwänden oder mit holzverkleideten Wänden
müssen die Öfen mindestens 60 cm von den Wänden entfernt
aufgestellt werden. Nicht im Gebrauch befindliche Kaminlöcher
sind stets luftdicht und feuersicher zu verschließen.
(2) Bei Frostwetter
sind von allen Hausbewohnern Vorkehrungen zu treffen, die ein Einfrieren
der Leitungen verhindern, insbesondere sind Türen und Fenster
(Dachbodenfenster, Kellerfenster) zu schließe; in den Abendstunden
Haupthahn im Keller abdrehen und Ablaufhahn und Zapfhahn im obersten
Stockwerk öffnen, damit Leitung sich entleert; freiliegende
Zuleitungen und Wassermessen einhüllen.
(3) Beim Auftauen
zugefrorener Leitungen ist ein Fachmann hinzuzuziehen.
(4) An der Beseitigung
von Schnee und Glatteis sollten auch rechtlich Nichtverpflichtete
aus Gemeinschaftssinn mitwirken, namentlich dann, wenn der Verpflichtete
abwesend oder arbeitsunfähig ist.