Der Vermieter
vermietet dem Mieter/der Mieterin zum Einstellen eines Kraftfahrzeuges
auf dem Grundstück.....................Straße/Platz die
Garage Nr..............................
§
2 Dauer des Vertrages - Kündigung
(1) Das Mietverhältnis
beginnt am............................., wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen und kann mit einer Frist von ............................
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
...
§
3 Miete
Die Miete beträgt
monatlich Euro........................................... (in Worten:.............................................................)
gegebenenfalls zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.
Sie ist im Voraus
bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei auf das Konto des
Vermieters
bei....................................................................BLZ.........................................Konto-Nr.....................................
zu zahlen.
...
§
5 Instandhaltung und Erneuerung
Die Teile der
Garage, die auch bei ordnungsmäßigem Gebrauch der Abnutzung
unterliegen, wie z. B. Schlösser, elektrische Anlagen, Garagentorfeder
usw., hat der Mieter bei Bedarf auf seine Kosten zu reparieren oder
zu erneuern. Diese Verpflichtung trifft den Mieter einmal jährlich,
jedoch höchstens bis zu einem Betrag von EUR 75,-.
Übersteigen
die Reparaturkosten den Betrag von Euro 75,-, so hat sich der Mieter
daran bis zur Höhe von Euro 75,- zu beteiligen.
...
§
7 Ersatzvornahme - fristlose Kündigung
Kommt der Mieter
seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht
nach, so ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen
auf Kosten des Mieters durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
Verstößt
der Mieter trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages
einschließlich der Garagenordnung, so ist der Vermieter zur
fristlosen Kündigung berechtigt.
Kommt der Mieter
mit der Zahlung einer Monatsmiete oder eines Betrages, der die Höhe
einer Monatsmiete erreicht, in Verzug, so ist der Vermieter zur
fristlosen Kündigung berechtigt.
§
8 Beendigung des Mietverhältnisses
Nach der Kündigung
ist der Mieter verpflichtet, die Besichtigung der Garage zu ermöglichen.
Die Garage ist
geräumt, in besenreinem Zustand zurückzugeben. Bei der
Rückgabe, auch wenn sie vor Beendigung der Mietzeit erfolgt,
hat der Mieter dem Vermieter oder dessen Beauftragten sämtliche
Schlüssel, auch die von ihm selbst beschafften, herauszugeben.
§
9 Besondere Vereinbarungen
Der Mieter verpflichtet
sich, die Zufahrt, den Gehweg im Bereich der Überfahrt und
den Hofraum der Garage/des Einstellplatzes schnee- und eisfrei zu
halten und zwar unentgeltlich und auf eigene Kosten. Im mindestens
monatlichen Abstand sind diese Bereiche zu säubern.
§
10 Schönheitsreparaturen
Der Mieter verpflichtet
sich, alle fünf Jahre - jedoch nur auf Verlagen des Vermieters
- Decken und Wände der Garage fachgerecht auf eigene Kosten
zu streichen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Vermietung der Garage
in nicht renoviertem Zustand.
§
11 Untervermietung
Die Untervermietung
der Garage sowie jede andere Gebrauchsüberlassung an Dritte
ist ohne Genehmigung des Vermieters nicht gestattet.
§
12 Garagenordnung
1. Wegen Brandgefahr
ist verboten:a) das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht
und Feuer.
b) die Aufbewahrung sowie das Auffüllen, Umfüllen oder
Ablassen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
c) das Abstellen von Fahrzeugen, die Brennstoff oder Öl verlieren.
2. Die Benutzung
von Heizgeräten ist nicht gestattet. Elektrische Leitungen
dürfen nicht verändert oder angezapft werden
3. Bei Frost
sind Türen und Fenster der Garage geschlossen zu halten.
4. Weder in
der Garage noch auf dem Garagengrundstück und den Zufahrten
dürfen Fahrzeuge gewaschen werden. Störende, insbesondere
mit Geräuschentwicklung verbundene Reparaturen sind nicht gestattet.