Bitte
wählen Sie den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten
Begriffes aus:
Anderkonto
Ein vom Notar im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages gesondert
eingerichtetes Bankkonto, auf dem der Kaufpreis, vor allem, wenn
dieser finanziert ist, zunächst verwahrt wird. Der Notar tilgt
aus den Mitteln abzulsende Grundstücksbelastungen und zahlt
einen Überschuss an den Verkäufer aus. Das Anderkonto
stellt bei Ablösung von Gläubigern des Verkäufers
und Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer eine schnelle und
professionelle Abwicklung sicher und schützt Verkäufer
und Käufer vor Risiken (Haftung des Notars).

Anzeigepflicht
des Mieters
Die Obhutpflicht ber die Mietsache verpflichtet den Mieter, dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit
ein Mangel der vermieteten Sache zeigt, wenn eine Vorkehrung zum
Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich
wird oder wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

Auflassung
Dingliche Einigung ber die Eigentumsbertragung an einer Immobilie
zwischen Veruäußerer und Erwerber bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Parteien (Stellvertretung ist zulässig)
vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem schuldrechtlichen
Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel
in einer Urkunde verbunden.

Auflassungsvormerkung
Dient der Sicherung des Anspruchs des Kufers einer Immobilie auf
Eigentumsübertragung. Sie wird regelmäig in Grundstückskaufverträgen
zugunsten des Käufers vereinbart.
Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen
und macht jede Verfügung des Verköufers (auch bei Zwangsvollstreckung
und Konkurs) insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch
des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Die Auszahlung des Kaufpreises sollte zur Sicherung des Käufers
immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig
gemacht werden.

Bauabnahme
Sie ist durch die Baubehörden nach teilweiser (Rohbauabnahme)
oder endgültiger (Schlussabnahme) Fertigstellung einer genehmigungspflichtigen
Baumaßnahme durchzufhren.

Bauantrag
Antrag an die zuständige Baubehörde, mit dem die gesetzlich
vorgeschriebene Baugenehmigung für ein Bauvorhaben begehrt
wird. Mit dem Bauantrag wird das Baugenehmigungsverfahren eingeleitet.
Dem Bauantrag sind folgende Unterlagen beizufgen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Entwsserungspläne
- Statische
Berechnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung
des umbauten Raumes
- Berechnung
der Wohn- und Nutzflächen
- Der Antrag
ist vom Bauherren und vom Architekten zu unterschreiben.

Baugenehmigung
Die Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt nach einer Prüfung
des Bauantrages durch Aushändigung eines Bauscheines. Das Bauvorhaben
muss dafür mit dem geltenden Baurecht in Übereinstimmung
stehen.
Die Baugenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Baugenehmigungen können von Dritten, deren Rechte beeinträchtigt
werden, angefochten werden. Ohne Baugenehmigung errichtete Bauvorhaben
können eingestellt oder sogar beseitigt werden.

Baukosten
Sie setzen sich zusammen aus:
- Kosten
des Grundstücks
- Kosten
des Gebäudes
- Kosten
der Außenanlagen
- Baunebenkosten
Zu den Kosten des Grundstücks gehören der Kaufpreis zuzüglich
Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises), Notar- und Grundbuchkosten
(1-2 % der Kosten), Maklerprovision (5-6 % des Kaufpreises), eventuell
Vermessungskosten (ca. 2-3 % des Grundstückswertes). Die Kosten
für das Gebäude bestehen aus Rohbau- und Ausbaukosten.
Sie stehen im Verhltnis von ca. jeweils 50 % der Gebäudekosten.
Die Kosten für die Außenanlagen werden mit ca. 8 % angesetzt.
Die Baunebenkosten beinhalten die Architekten- und Ingenieurkosten,
Gebühren der Behörden (Genehmigungen, Abnahmen) sowie
die Beschaffung und Verzinsung der Finanzierungsmittel (Disagio,
Bauzeitzinsen u. a.). Diese betragen in der Regel 15-20 % der Baukosten,
die Erwerbs- und Bauland-Erschließungskosten 5 %.

Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis ist ein von der Bauaufsichtbehörde
geführtes öffentliches Verzeichnis, in welchem Baulasten
eingetragen sind. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses wird
Einsicht gewährt.
Baunebenkosten
Sie setzen sich zusammen aus den Kosten aller Architekten- und Ingenieurleistungen,
Baubetreuungsgebühren, Baugenehmigungskosten-, Kosten für
Statik-, Bauaufsichts- und Schornsteinabnahmen, Kosten für
den Lageplan zum Bauantrag, Absteckung des Bauwerks, Gebäudeeinmessung,
Finanzierungskosten, Bauzeitzinsen, Bereitstellungszinsen, Geldbeschaffungskosten
wie Disagio usw.

Bauordnung
Regelungen der einzelnen Bundesländer (Landesbauordnungen)
zur Art und Weise der zulässigen Gebäudeerrichtung. Die
Bauordnung regelt Fragen der bautechnischen Sicherheit, der Standsicherheit,
des Feuerschutzes, der Schall- und Wärmeisolierung, der Anzahl
der Stellplätze sowie das Baugenehmigungsverfahren. Den gesetzlichen
Rahmen für die Landesbauordnungen steckt das BauGB ab.

Bebauungsplan
Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die
bauliche Ordnung und wird aus einem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung, die
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Der Bebauungsplan muss über einen festen Zeitraum öffentlich
ausgelegt werden. Die Rechtsgrundlagen enthält das Baugesetzbuch
(BauGB).

Belastungsvollmacht
Bei Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobilie entsteht
regelmäßig die Situation, dass die Finanzierungsmittel
erst nach Absicherung im Grundbuch zur Verfügung stehen, andererseits
der Käufer noch nicht Eigentümer ist und damit das Grundstück
nicht belasten kann. In Grundstückskaufverträgen wird
der Käufer daher bevollmächtigt, das noch zu erwerbende
Grundstück zugunsten des ihn finanzierenden Kreditinstituts
zu belasten.

Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist im Grundbuchblatt enthalten. Es enthält
Angaben über die Lage und Größe des Grundstücks,
die laufende Nummer des Grundstücks, die Nummer der Parzelle
und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte.

Beurkundung
Ein Grundstückskaufvertrag muss nach § 313 BGB notariell
beurkundet werden. Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit des
Vertrages. Die Nichtigkeit kann schon dann gegeben sein, wenn nicht
alles, was vereinbart war, oder unrichtig beurkundet wird. Der Vertrag
ist dann rück abzuwickeln. Ist die Auflassung erklärt
und ist die Eintragung im Grundbuch erfolgt, wird der Vertrag trotz
Formverstosses wirksam.

Bewertung
Die Bewertung von Grundstücken dient der Ermittlung der Beleihungswerte
für die Finanzierungsinstitute. Es gelten besondere Bewertungsrichtlinien.
Grundsätzlich werden dabei das Ertragswertverfahren (Rendite
des Objekts) und/oder das Sachwertverfahren (Wiederbeschaffungskosten
eines Objekts) angewandt.

Bodenrichtwert
Bodenrichtwerte werden vom jeweiligen Gutachterausschuss für
ein Gemeindegebiet jährlich ermittelt. Die Kaufpreissammlung
und die Bodenrichtwertkarte sind Anhalt für den Wert eines
Grundstücks.
.
Buchhypothek
Bei der Buchhypothek wird im Gegensatz zur Briefhypothek keine Urkunde
(Hypothekenbrief) ausgestellt.

Courtage
Gebühr, die der Makler für die Vermittlung einer Wohnung
oder eines Grundstückes erhält.

Dauerwohnrecht
Das vererbliche Dauerwohnrecht berechtigt den Inhaber dieses Rechtes
dazu, eine bestimmte, nicht in seinem Eigentum befindliche Wohnung
eines Gebäudes, zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Eintragung in
das Grundbuch ist erforderlich.
Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht bezieht sich auf nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen.

Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten sind Rechte an Grundstücken, die den Eigentümer
zugunsten des Rechtsinhabers zu einer Duldung (z. B. Duldung der
Benutzung) oder zu einer Unterlassung
(z.B. von tatsächlichen Handlungen) verpflichten.
Bei den Dienstbarkeiten ist zu unterscheiden zwischen
- Grunddienstbarkeit,
- Nießbrauch,
- beschränkter
persönlicher Dienstbarkeit,
- Dauerwohn-
und –nutzungsrecht.

Disagio
Mit Disagio bezeichnet man den Auszahlungsverlust (Unterschied zwischen
dem Auszahlungsbetrag und der späteren Rückzahlung) bei
der Aufnahme eines Hypothekendarlehens.

Eigenbedarf
Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Kündigung eines Mietverhältnisses. Er liegt vor, wenn
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
Haushalt gehörenden Personen oder seinen Familienangehörigen
benötigt. (§ 564 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die vermieteten Räume
müssen zu Wohnzwecken benötigt werden.

Eigenkapital
Finanzmittel, die der Erwerber oder Erbauer einer Immobilie selbst
aufbringt. Dazu gehören:
- Barmittel,
- Bankguthaben,
- Bausparguthaben,
- verpfändbare
Wertpapiere,
- unbelasteter
Immobilienbesitz,
Wichtig: Auch
Eigenleistung kann Eigenkapital sein (z. B. Muskelhypothek).
In der Regel verlangen Banken bei der Finanzierung einer Wohnimmobilie
20 Prozent Eigenkapital. Bei hohem Einkommen und gesicherter Existenz
(guter Bonität) kann die Immobilie auch mit geringerem Eigenkapitaleinsatz
finanziert werden.

Eigentum
Das umfassendste dingliche Recht an einem Grundstück. Es gewährt
die freie Verfügung und Schutz vor jeder unberechtigten Einwirkung
durch Dritte. Das Eigentum erstreckt sich auf den Raum über
und unter der Erdoberfläche. Der Eigentümer muss jedoch
Einwirkungen in der Höhe und in der Tiefe dulden.

Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf einem fremden
Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu haben. Das
Erbbaurecht ist in der Erbbaurechtsverordnung geregelt. Es entsteht
durch Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem
sowie Eintragung als Belastung im Grundbuch. Es ist zeitlich befristet
(z. B. 99 Jahre). Nach Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt das
Erbbaurecht. Der Erbbauberechtigte hat gegenüber dem Grundstückseigentümer
einen Anspruch auf Entschädigung für das Bauwerk. Für
die Einräumung des Erbbaurechts hat der Berechtigte an den
Eigentümer den Erbbauzins, d. h. in der Regel einen wiederkehrenden
Geldbetrag, zu entrichten, der üblicherweise durch
Wertsicherungsklauseln abgesichert wird.

Erbbauzins
Regelmäßig wiederkehrende Zahlung des Erbbaunehmers an
den Erbbaugeber für die Bestellung des Erbbaurechts.

Erschließung
Maßnahmen, die die bauliche Nutzung eines Grundstücks
erst möglich machen. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen
der Gemeinden für Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-
und Stromversorgung. Die Durchführung der Erschließung
macht ein Grundstück baureif.

Erschließungsbeitrag
Der durch die Gemeinde vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten
erhobene Beitrag zur Deckung von Kosten, die durch die Erschließung
entstehen. Geregelt wird die Beitragserhebung im BauGB, in den Kommunalabgabengesetzen
der Länder und den Erschließungssatzungen der Gemeinden.
Der Erschließungsbeitrag ist wirtschaftlich bedeutsam, sodass
sich der Bauherr bereits vor Bebauung oder Erwerb bei der Gemeinde/Stadt
erkundigen soll, wie hoch der Erschließungsbeitrag ist. Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die durch
die Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke zu
verteilen. Verteilungsmaßstab können sein: die Art und
das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche
und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Beiträge können für bebaute, aber auch für noch
nicht bebaute Grundstücke, die Bauland sind, erhoben werden.

Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan wird die tatsächliche und beabsichtigte
Art der Bodennutzung eines Gemeindegebietes in den Grundzügen
dargestellt. Aus ihm leitet sich dann der Bebauungsplan ab.
Aus dem Flächennutzungsplan kann kein Rechtsanspruch auf eine
Baugenehmigung hergeleitet werden.

Flurstück
Zusammenhängende abgegrenzte Bodenfläche, die im Liegenschaftskataster
unter einer Flurstücksnummer geführt wird. Die Flurstücke
werden nach Gemarkungen mit Nummern bezeichnet und bilden die Grundlage
für den Nachweis von Grundstücken im Grundbuch.
Gemarkung
Das Kataster ist in so genannte Katasterbezirke oder Gemarkungen
aufgeteilt. Die Gemarkung umfasst die sich im Flächenzusammenhang
befindenden Flurstücke.

Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossflächen
insgesamt je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig
sind. Z. B. kann bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
m² ein Gebäude mit maximal 0,4 m² Geschossfläche
für jeden Quadratmeter Grundstücksfläche errichtet
werden.

Gewährleistung
Einstehen für die Erfüllung vertraglicher Pflichten (z.
B. aus Bauvertrag, Grundstückskaufvertrag). Werden derartige
Pflichten nicht oder schlecht erfüllt, liegen Rechts- oder
Sachmängel vor, so hat die andere Vertragspartei besondere
Rechte, wie z. B. Rücktritt vom Vertrag, Nachbesserung, Schadenersatz.
In der Bauwirtschaft wird für die Gewährleistung im Allgemeinen
die VOB zugrunde gelegt. Dabei wird festgelegt, bei welchen Sachverhalten
welche Ansprüche bestehen. Gewährleistung kann nur innerhalb
der Gewährleistungsfrist, die nach VOB zwei Jahre, nach BGB
fünf Jahre beträgt, geltend gemacht werden. Längere
Fristen können allerdings abweichend hiervon vereinbart werden.
In Grundstückskaufverträgen werden im Vertrag die Sachverhalte
festgelegt, für die der Verkäufer die Gewährleistung
übernimmt. Sind dem Käufer Mängel bekannt, so kann
er sich später nicht darauf berufen. Verjährung tritt
hier nach einem Jahr ein.

Grundbuch
Beim Grundbuchamt geführtes öffentliches Verzeichnis aller
Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks. Es weist die rechtlichen
Verhältnisse aller Grundstücke wie Eigentümer und
Belastungen aus. Für Wohnungseigentum gibt es Wohnungsgrundbücher.
Für Grundbücher gilt die Grundbuchordnung (GBO).
Das Grundbuch wird in festen Bänden oder als Loseblatt-Grundbuch
geführt. Grundstücke werden nach Band und/ oder Blatt
bezeichnet.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h. es wird
vermutet, dass die im Grundbuch vorhandenen Eintragungen richtig
sind. Damit wird für den Grundstücksverkehr eine sichere
Grundlage geschaffen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat
ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch und kann sich darüber
hinaus auch Auszüge anfertigen lassen.
Vor Abschluss von Grundstückskaufverträgen sollte das
Grundbuch von dem beurkundenden Notar immer eingesehen werden, um
insbesondere für den Käufer Rechtsklarheit über die
Verhältnisse des Grundstücks zu schaffen.

Grundbuchauszug
Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen.
Sie ist wichtig für einen Kaufinteressenten, damit er feststellen
kann, ob die Angaben des Immobilienverkäufers stimmen und ob
der Kaufpreis ausreicht, um die Belastungen auf dem Grundstück
abzulösen.

Grundbuchberichtigung
Berichtigung von Eintragungen im Grundbuch, wenn diese nicht mit
den wirklichen Rechtsverhältnissen in Einklang stehen. Die
Unrichtigkeit birgt wegen des öffentlichen Glaubens Risiken
für den wahren Berechtigten. Auf Nachweis und Antrag ist das
Grundbuch zu berichtigen. Gegenüber dem zu Unrecht Eingetragenen
hat der Berechtigte einen Grundbuchberichtigungsanspruch.

Grundbuchblatt
Teil des Grundbuchs. Im Grundbuchblatt sind sämtliche wichtigen
Informationen über das Grundstück, Eigentumsverhältnisse
und die Rechte und Pflichten enthalten.

Grundbuchrang
Der Rang von Grundstücksbelastungen in den Abteilungen II und
III des Grundbuchs ist entscheidend für ihren Wert. Innerhalb
einer Abteilung richtet sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Eintragung.
Ein früher eingetragenes Recht geht daher später eingetragenem
Recht vor.

Grunddienstbarkeit
Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten
des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes
Grundstück). Sie entsteht mit Eintragung ins Grundbuch des
dienenden Grundstücks.
Unterschiedliche
Inhalte wie:
- Geh- und
(Durch-) Fahrrechte,
- Recht zum
Verlegen von Leitungen,
- Verbot bestimmter
Bebauungen,
- Verbot der
Ausübung bestimmter Gewerbe,
- Sicherung
von Wettbewerbsbeschränkungen,
- Ausschluss
der Ausübung gewisser Eigentumsrechte.

Grunderwerbsteuer
Verkehrsteuer
bei Erwerb von Grundstücken. Sie entsteht mit Abschluss eines
Grundstückskaufvertrages und beträgt 3,5 % des Kaufpreises.
Gegenüber dem Finanzamt sind beide Vertragsparteien Schuldner.
Wer die Grunderwerbsteuer im Innenverhältnis zahlt, wird individuell
vereinbart, in der Regel der Käufer. Von der Grunderwerbsteuer
befreit sind Erwerbe durch Ehegatten und Kinder, durch den geschiedenen
Ehegatten (Vermögensauseinandersetzung), durch Erbschaft oder
Schenkung.

Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche
eines Gebäudes je Quadratmeter Grundstücksfläche
bebaut werden dürfen. Das bedeutet bei einer vorgegebenen Grundflächenzahl
von 0,4, das bei einem Bauplatz von 600 m² nur 240 m²
durch das Bauwerk überbaut werden dürfen, 360 m²
müssen frei bleiben.

Grundpfandrechte
Rechte, die zur Sicherung von Forderungen auf Grundstücken
lasten, wie Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld.

Grundschuld
Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld
bestellt werden. Sie kennt im Gegensatz zur Hypothek keine Bindung
an eine persönliche Forderung und stellt eine unbedingte Zahlungsverpflichtung
aus dem Grundstück dar. Sie setzt nach dem Gesetz eine Forderung
nicht voraus, dient aber i. d. R. durch Vereinbarung von Gläubiger
und Schuldner zur Sicherung einer persönlichen Forderung.

Grundsteuer
Sie ist eine Realsteuer auf Grundbesitz und wird von den Gemeinden
erhoben. Die Grundsteuer richtet sich nach Einheitswert, Grundsteuermesszahl
und Hebesatz und wird nach der Formel Einheitswert x Steuermesszahl
(‰) x Hebesatz (%) ermittelt. Einheitswert und Steuermesszahl
werden vom Finanzamt, der Hebesatz wird von den Gemeinden festgesetzt.

Grundstück
Im Rechtssinne unabhängig von der Nutzungsart ein räumlich
begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis
eines Grundbuchblattes gebucht ist. Im wirtschaftlichen Sinne werden
unter Grundstück Bodenflächen verstanden, die eine wirtschaftliche
Einheit bilden.

Grundstückskaufvertrag
Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer über den Erwerb
eines Grundstücks. Er ist frei verhandelbar und notariell zu
beurkunden.

Hausordnung
Sie regelt die Beziehungen der Mieter untereinander und weniger
das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Sie hat Ordnungsfunktion
und den Zweck eines gedeihlichen Zusammenlebens der Mieter.

Herstellungskosten
Alle Aufwendungen (Baukosten), die bei der Herstellung eines Gebäudes
anfallen und/oder mit der Herstellung in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen.
Neben
den reinen Baukosten, Architekten- und Ingenieurhonoraren zählen
dazu auch die Baunebenkosten, wie z. B. Anschlusskosten für
Strom, Gas und Wasser, Hausanschlusskosten für Kanal, Stellplatzablösungen,
Kosten der Baugenehmigung, Einbauten, auf Estrich verlegte Teppichböden,
Einfriedungen bei Wohngebäuden. Keine Herstellungskosten, sondern
Anschaffungskosten des nicht abschreibbaren Grund und Bodens sind
dagegen Straßenanliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge,
Kanalanschlussgebühren u.a..

Hypothek
Dingliche Sicherung einer persönlichen Forderung an einem Grundstück.
Anders als bei der Grundschuld ist die Hypothek abhängig von
der ihr zugrunde liegenden Forderung. Umgangssprachlich wird als
Hypothek praktisch jede mögliche Form der Baufinanzierung bezeichnet.
Bei Befriedigung
des Darlehensgläubigers entsteht in der Regel eine Eigentümerhypothek
bzw. Eigentümergrundschuld mit gleicher Rangstelle.

Immobilie
Begriff aus dem Lateinischen: "Unbewegliches". Heutige
Bedeutung: unbewegliches Vermögen, Gebäude, Grundstück.

Instandhaltungskosten
Kosten, die für die Instandhaltung einer Immobilie zu veranschlagen
sind (z. B. Fahrstuhl, Heizung usw.).
Instandhaltungskosten gehören wie die Verwaltungskosten und
das Mietausfallwagnis zu den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten,
die von der Bruttokaltmiete abgezogen werden und mindern so den
ansetzbaren Mietertrag. Dies ist wichtig für die Ertragsermittlung
einer Immobilie.

Jahresrohmiete
Gesamtes Jahresentgelt für die Überlassung von Wohn- oder
Gewerberaum einschließlich der Nebenkosten, mit Ausnahme der
Kosten für Heizung, Warmwasserkosten und Aufzugskosten.

Kaution
Im frei finanzierten Wohnungsbau dient die Kaution (§ 232 BGB)
zur Sicherung aller künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung
nur zulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des
Vermieters aus Schäden oder Ansprüche unterlassener Schönheitsreparaturen
zu sichern (§ 9 Abs. 5 WoBindG). Zur Abdeckung von Mietrückständen
darf die Kaution bei preisgebundenem Wohnraum nicht verwendet werden.

Kostenmiete
Bei der Kostenmiete (öffentlich geförderter Wohnraum)
dürfen nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten als Grundlage
der Mietberechnung herangezogen werden.

Lageplan
Er wird beim Katasteramt geführt. Der Lageplan ist die zeichnerische
Darstellung auf einem katasteramtlichen Grundstücksplan.

Liegenschaftskataster
Bezeichnet sämtliche Bodenflächen in einem beim Katasteramt
geführten vermessungstechnischen Verzeichnis, welches die tatsächlichen
Verhältnisse der Grundstücke (Lage, Größe,
Nutzungsart) enthält.
Es umfasst das Flurbuch, in dem alle Flurstücke eines Gebietes
in numerischer Reihenfolge aufgeführt sind, das Liegenschaftsbuch,
in dem Angaben über den Eigentümer und über die Flurstücke
enthalten sind, und ein alphabetisches Namensverzeichnis aller Grundstückseigentümer
und Erbbauberechtigten sowie das Katasterkartenwerk.

Löschungsbewilligung
Die öffentlich beglaubigte Erklärung des Berechtigten,
dass er der Löschung eines zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen
Rechts zustimmt.

Löschungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch, mit dem ein Berechtigter seinen Anspruch
gegen den Eigentümer eines Grundstücks auf Löschung
z. B. einer Grundschuld oder Hypothek absichern kann. Damit erreicht
er z. B., dass ein ihm zustehendes Grundpfandrecht im Rang vorrückt.

Makler
Weist die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nach oder
vermittelt Verträge gegen Entgelt (z. B. Grundstückskaufverträge).
Vertragliche Beziehungen zu Maklern kommen durch Abschluss eines
nicht formgebundenen Maklervertrages zustande. Das Maklerrecht ist
im BGB geregelt. Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Makler bedürfen einer behördlichen Erlaubnis nach §
34c Gewo, die u. a. nur bei persönlicher Zuverlässigkeit
erteilt wird und entzogen werden kann. Makler unterliegen besonderen
Verpflichtungen zum Schutz der Immobilienkäufer nach der Makler-
und Bauträgerverordnung. Das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält
zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Wohnungssuchenden.

Maklervertrag
Beim einfachen Maklervertrag (Maklerauftrag), der formlos abgeschlossen
werden kann, verspricht der Makler, Nachweis oder Vermittlung zu
leisten, ohne allerdings zur Entfaltung einer Tätigkeit verpflichtet
zu sein. Nur im Erfolgsfalle hat der Auftraggeber die vereinbarte
Provision zu zahlen. Tritt ein Erfolg nicht ein, hat der Makler
keinen Anspruch auf Provision, selbst wenn seine Bemühungen
mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden waren.
Beim Alleinverkaufsauftrag ist der Makler demgegenüber verpflichtet,
sich während der Laufzeit des Auftrags intensiv und mit ganzer
Kraft um die Erfüllung des Auftrags und um die Wahrnehmung
der Interessen des Auftraggebers zu bemühen.

Mietausfallwagnis
Kalkulatorischer Wagniszuschlag bei der Vermietung von Wohnraum
in Höhe von 2% der Jahresmiete.

Mietspiegel
Mietspiegel werden in den Städten und Gemeinden aufgestellt.
Sie beinhalten eine Bestandsaufnahme der örtlichen Mietmarktsituation
und enthalten festgestellte Durchschnittsmieten. Der Mietpreisspiegel
soll den Mietvertragsparteien Entscheidungshilfen geben.

Mietvertrag
Der Inhalt eines Mietvertrages kann im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen
Bestimmungen frei vereinbart werden. Die wesentlichen Punkte sind:
- Mietgegenstand
- Zeitdauer
der Vermietung
- Höhe
der Miete
- Zeitpunkt
der Zahlung
- Kündigungsregelungen
- Hausordnung
- Schönheitsreparaturen
- Nebenkosten
( Betriebskosten )
Der Mietvertrag
bedarf grundsätzlich der Schriftform. Muster Mietverträge
sind im Buchhandel erhältlich. Ein Mietvertrag wird durch Veräußerung
des Mietobjektes nicht beeinträchtigt. Der Erwerber tritt in
die Rechte und Pflichten des Veräußerers (Vermieter)
ein.

Modernisierungsumlage
Führt der Vermieter bauliche Änderungen durch, die den
Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allg.
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen
von Heizenergie oder Wasser bewirken, kann der Vermieter eine Erhöhung
des Mietzinses (Modernisierungsumlage) verlangen.

Negativattest
Das Grundbuchamt darf eine Eigentumsumschreibung aufgrund eines
Grundstückskaufvertrages nur dann vornehmen, wenn eine Bescheinigung
der Gemeinde vorgelegt wird, dass ein Vorkaufsrecht nach BauGB zugunsten
der Gemeinde nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Ein solches
Negativattest sollte daher bei beabsichtigtem Erwerb eines Grundstückes
möglichst frühzeitig eingeholt werden.

Nettomiete
Die Nettomiete ergibt sich aus der Nettokaltmiete abzüglich
der nicht umlagefähigen Betriebskosten.

Nießbrauch
Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich gegenüber
einem Berechtigten, diesem die Nutzung des Grundstücks zu überlassen
(z. B. Grundstück verpachten, Wohnungen auf Grundstück
zu vermieten, Recht der Ernte von Feldfrüchten). Der Nießbraucher
hat zwar das Nutzungsrecht, muss allerdings im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung die Unterhaltskosten und öffentlichen Lasten
(z. B. Grundsteuer) tragen. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar
und nicht vererblich.

Notar
Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen
Amtes und deshalb keine Interessenvertreter, sondern unparteiische
Betreuer der Vertragsparteien. Grundstückskaufverträge
(aber auch Belastungen von Grundstücken) bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Diese unterliegt den Regeln
des Beurkundungsgesetzes. Der Notar hat Prüfungs- und Belehrungspflichten,
insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Tragweite des Geschäfts.
Für seine Tätigkeit erhält der Notar Gebühren,
deren Höhe abhängig von Art und Ausmaß der Tätigkeit
und dem Wert des Geschäfts nach der Kostenordnung bestimmt
wird.

Notarielle
Beurkundung
Grundstückskaufverträge sind nach § 313
BGB notariell zu beurkunden. Ohne Beachtung dieser Formvorschrift
geschlossene Verträge sind nichtig. Ein unter Verletzung der
Formvorschrift geschlossener Vertrag wird allerdings dann wirksam,
wenn die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Häufig übersehen wird, dass die Formbedürftigkeit
sich auf alle getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
bezieht. Werden nur einzelne Vereinbarungen falsch beurkundet (z.
B. zu niedriger Kaufpreis aus Kosten- oder Steuergründen),
tritt dennoch Nichtigkeit ein. Vor der Eintragung können sich,
wenn sie das Interesse an der Vertragserfüllung aus irgend
einem Grund verlieren, sowohl Verkäufer als auch Käufer
auf die Nichtigkeit berufen. Diese Unsicherheit mit denkbaren negativen
Folgen sollte Grund sein, immer das Vereinbarte vollständig
beurkunden zu lassen.

Nutzfläche
Zur Wohnfläche einer Immobilie gehört nicht die Nutzfläche,
d. h. nicht zum Wohnen bestimmte und geeignete Flächen. Zur
Nutzfläche gehören Zubehörräume (z. B. Keller,
Waschküchen, Dachböden und Garagen), Wirtschaftsräume
(z. B. Ställe, Scheunen, Vorratsräume) und Geschäftsräume.

Ortsübliche
Miete
Miete, die für Räume vergleichbarer Art, Größe
und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der näheren Umgebung
bezahlt wird (Vergleichsmiete). Eine Orientierung bietet u. a. der
örtliche Mietspiegel.

Pachtvertrag
Vertrag, durch den sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter
den Gebrauch des gepachteten Grundstücks und die Nutzung des
erwirtschafteten Ertrags einzuräumen. Der Pächter hat
einen Pachtzins zu entrichten. Auf Pachtverträge finden die
mietrechtlichen Vorschriften des BGB weitgehend Anwendung. Besonderen
gesetzlichen Regelungen unterliegen die Landpacht (landwirtschaftliche
Grundstücke), die Kleingartenpacht sowie die Jagd- und Fischereipacht.

Parzelle
Begriff des Vermessungs- und Katasterwesens. Wird auch als Flurstück
bezeichnet.

Parzellierung
Teilung eines Grundstücks durch Erklärung des Eigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig
abgeschrieben und dieser Teil als selbständiges Grundstück
eingetragen werden soll. Parzellierungen bedürfen häufig
der behördlichen Genehmigung (§ 19 BauGB). Umfasst die
Erklärung auch eine Verpflichtung zum Verkauf des abgeschriebenen
Grundstücks, so ist sie notariell zu beurkunden.

Rang
im Grundbuch
Im Grundbuch eingetragene Rechte sind nicht gleichberechtigt, sondern
stehen zueinander in einem Rangverhältnis, das wesentlich für
den Wert des Rechts ist und vor allem bei der Zwangsversteigerung
Bedeutung hat, da im Rang nachgehende Rechte erst nach voller Befriedigung
der vorgehenden Rechte zum Zuge kommen. Bei Rechten, die in derselben
Abteilung des Grundbuches eingetragen sind, bestimmt sich der Rang
nach der Reihenfolge der Eintragungen (z. B. Abt. III für Hypotheken
und Grundschulden). In dieser Reihenfolge werden daher bei einer
Zwangsversteigerung die Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Versteigerungserlös
befriedigt. Reicht der Erlös nicht aus, gehen nachrangige Gläubiger
häufig leer aus.

Räumungsklage
Die auf Räumung eines Grundstücks oder einer Wohnung gerichtete
Klage nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Bei Erfolg einer
solchen Klage kann durch das Gericht eine Räumungsfrist von
maximal einem Jahr auf Antrag oder von Amts wegen bewilligt werden.
Neben diesem Vollstreckungsschutz durch Gewährung von Räumungsfristen
kann eine weitere Verzögerung der Einräumung über
die allgemeinen Vollstreckungsschutzvorschriften erreicht werden.

Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des
Vermieters. Er kann sie jedoch an den Mieter übertragen. Zu
den Schönheitsreparaturen gehören: Tapezieren, Anstreichen
der Wände und Decken, Fußböden, Heizkörper,
Innentüren und Fenster von innen.

Selbstauskunft
Formular des Vermieters, in dem der Mietinteressent einige wirtschaftliche
und persönliche Angaben über sich machen soll bzw. mündliche
Befragung.
Die Selbstauskunft des Mietinteressenten ist für den Vermieter
eine Entscheidungshilfe bei der Mieterauswahl. Falsche Selbstauskünfte
können als Anfechtungsgrund für den Mietvertrag dienen.
Bei Erfolg der Anfechtung wird der Mietvertrag nichtig.

Staffelmiete
Bei der Staffelmiete wird die Mietentwicklung (jeweilige Mieterhöhung)
für die Laufzeit des Vertrages bereits im Mietvertrag festgelegt.

Umbauter
Raum
Kennzahl für die Größe eines Hauses in Kubikmeter.
Umbauter Raum ist der Raum, der von den Außenmauern und der
Unterkante Kellersohle umschlossen ist. Ein ausgebautes Dachgeschoss
wird voll, ein nicht ausgebautes Dachgeschoss mit einem Drittel
zugerechnet. Nicht zugeordnet werden Balkone und Terrassen.

Umschreibung
im Grundbuch
zur Eintragung des Erwerbers eines Grundstückes im Grundbuch
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Antrag des
Erwerbers an das Grundbuchamt
- Bewilligung
der Umschreibung durch den Verkäufer, der bisher als Eigentümer
eingetragen war
- rechtswirksame
Auflassung,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts,
- Negativattest
der Gemeinde
Die Formerfordernisse
des §29 Grundbuchordnung sind zu beachten.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beim
Grundbuchamt ist eine der Voraussetzungen für die Eintragung
des Eigentümerwechsels im Grundbuch (Umschreibung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
wird dann erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt, sichergestellt,
gestundet oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.

Untervermietung
Bei der Untervermietung unterscheidet man zwischen der vollständigen
Weitervermietung des gesamten Wohnraumes und der teilweisen Untervermietung
eines Teils des Mietobjektes.Der Mieter
ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch
des Mietobjektes einem Dritten zu überlassen, insbesondere
das Mietobjekt weiterzuvermieten.

Unterwerfungsklausel
Übliche Klausel in Grundstückskaufverträgen, wonach
sich der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag in sein gesamtes Vermögen
unterwirft. Wird der Kaufpreis nicht gezahlt, kann der Verkäufer
aus einer vom Notar erteilten, vollstreckbaren Ausfertigung der
Vertragsurkunde die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne auf Zahlung
klagen zu müssen.

Vergleichsmiete
Bei Mieterhöhungsverlangen für nicht öffentlich geförderten
Wohnraum ist die Vergleichsmiete zu beachten (§ 2 Gesetz zur
Regelung der Miethöhe). Der Vermieter muss die Mieten von drei
vergleichbaren Wohnungen nennen, die höher sind als die für
die betreffende Wohnung gezahlte Miete.

Verkehrswert
Dies ist der Wert eines Grundstücks oder Gebäudes, der
im Falle eines Verkaufs zu einem bestimmten Zeitpunkt am Markt zu
erzielen ist.

Vorkaufsrecht
Recht, in einen Grundstückskaufvertrag einzutreten. Wird das
Vorkaufsrecht ausgeübt, dann kommt der Vertrag zwischen dem
Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer zu den Bedingungen (z.
B. Kaufpreis, Übergang, Nutzen und Lasten) zustande, die mit
dem Dritten (Käufer) vereinbart waren. Dem Vorkaufsberechtigten
ist vom Verpflichteten der Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich
anzuzeigen. Die Ausübung des Rechts erfolgt durch eine nicht
formgebundene Erklärung gegenüber dem Verpflichteten.
Vorkaufsrechte können privatrechtlich vereinbart und im Grundbuch
als Belastung zugunsten des Vorkaufsberechtigten eingetragen werden
(dingliches Vorkaufsrecht).
Besondere Bedeutung haben öffentlichrechtliche Vorkaufsrechte.
Den Gemeinden stehen diese nach § 24 BauGB (allgemeines Vorkaufsrecht)
oder nach § 25 BauGB beschlossener Satzungen (besonderes Vorkaufsrecht)
beim Kauf von Grundstücken zu. Dies gilt nicht beim Kauf von
Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten. Ein Vorkaufsrecht steht den
Gemeinden im Übrigen nur bei Kaufverträgen mit Dritten,
nicht aber bei Grundstücksübertragungen aufgrund eines
Tausches, einer Erbauseinandersetzung, einer Einbringung in eine
Gesellschaft, von Versteigerungen u. a. zu.
Die öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch
eingetragen. Bei einem beabsichtigten Erwerb ist daher rechtzeitig
abzuklären, ob ein Recht besteht oder nicht. Besteht ein Vorkaufsrecht,
ist ein Negativattest einzuholen.

Vorvertrag
Über einen Vorvertrag wird eine Verpflichtung zum späteren
Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag über
den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bedarf der notariellen
Beurkundung nach § 313 BGB.

Wohngeld
Staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur Vermeidung
sozialer Härten. Jedem soll ein Mindestmaß an Wohnraum
zur Verfügung stehen. Wohngeld gibt es auch für Eigenheime
(Lastenzuschuss). Zur Erlangung des Wohngeldes sind bestimmte Einkommensgrenzen
Voraussetzung.

Wohnflche
Zur Wohnfläche werden ausschließlich die Räume gerechnet,
die zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Wohnfläche von Räumen
mit Schrägen wird nach besonderen Schlüsseln berechnet.
Keine Wohnräume sind z. B. Keller, Waschküche, Trockenräume,
Garagen (Nutzflächen).

Wohnraum
Ist die Bezeichnung für jeden zum Wohnen, Schlafen, Essen,
Kochen und zur sonstigen privaten Nutzung bestimmten Raum im Inneren
eines Gebäudes. Hierzu gehören auch Nebenräume wie
Bad, Flur und Abstellräume.

Wohnrecht
Im Grundbuch eingetragenes oder schuldrechtlich vereinbartes Recht
auf Nutzung einer Wohnung, ohne Eigentümer der Wohnung zu sein.

Zentralheizung
Eine Feuerstelle (Öl- oder Gasheizung) versorgt das ganze Haus
mit Wärme. Gesteuert werden Sie heute durch Außentemperaturfühler
(Thermostate).

Zurückbehaltungsrecht
Sollte der Käufer mit dem gesamten oder mit einem Teil des
Kaufpreises für die Immobilie in Rückstand bleiben, hat
der Verkäufer ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht,
das heißt, der Verkäufer kann die Übergabe der Liegenschaft
an den Käufer verweigern.

Zwangsvollstreckung
Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs durch staatlich Institutionen.
Die Zwangsvollstreckung wird nur auf Antrag des oder der Gläubiger(s)
durchgeführt. Voraussetzung ist ein Vollstreckbarer Titel,
z B Gerichtsurteil.

Zweckentfremdung
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken
zugeführt wird. Räume sind keine Wohnräume mehr,
wenn sie “aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen
nicht mehr bewohnt werden dürfen”, wenn sie “wegen
vorhandener Mängel zumutbar nicht mehr bewohnt werden dürfen”,
“ wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen
als Wohnraum nicht (mehr) vermieten lassen”, “wenn sie
als Gewerberaum genutzt werden”.
|